Urheberrecht.
Publié le 06/12/2021
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Urheberrecht.
1
EINLEITUNG
Urheberrecht, eigentumsähnliches Recht, das dem Schöpfer (Urheber) eines individuellen geistigen Werkes automatisch zusteht. Zu den geschützten geistigen Leistungen
gehören u. a. musikalische Kompositionen, Choreographien, Dramen, Romane, Gemälde sowie Tonaufnahmen, Filme, Photographien, Rundfunksendungen,
wissenschaftliche Werke, Reden, Übersetzungen etc.
Urheberrechte müssen nicht angemeldet werden und gelten absolut gegen jedermann. Sobald ein Werk einmal in seiner physischen Form geschaffen worden ist, können die
Urheber das ausschließliche Recht an der Vervielfältigung, Veröffentlichung, Aufführung, Sendung oder Bearbeitung für sich beanspruchen. Dieses Recht ist als solches nicht
auf andere übertragbar, solange der Urheber lebt; dieser kann aber Nutzungsrechte (sog. Lizenzen) an seinem Werk vergeben. Das Urheberrecht erlischt 70 Jahre nach dem
Tod des Urhebers. Es ist allerdings auch vererbbar und verschafft den Rechtsnachfolgern die gleichen Rechte wie dem Urheber selbst. Wer das Urheberrecht an einem Werk
verletzt, wird nicht nur strafrechtlich belangt, sondern kann gerichtlich zu Schadenersatz (auch für immateriellen Schaden), Beseitigung der Beeinträchtigung und
zukünftiger Unterlassung verpflichtet werden.
2
INTERNATIONALES URHEBERRECHT
Der Schutz von Urheberrechten wird zwar in den meisten Ländern in irgendeiner Form gewährleistet, doch sind die jeweiligen Regelungen sehr unterschiedlich. Das Berner
Abkommen von 1886, das später mehrfach überarbeitet wurde, und die Welt-Urheberrechts-Konvention (UCC) aus dem Jahr 1952 versuchen daher, einen grundlegenden
Schutz der Urheberrechte über Landesgrenzen hinaus zu bieten.
Gemäß der UCC sollen Werke, für die ein Urheberrecht gefordert wird, mit dem Symbol © sowie dem Namen des Besitzers der Urheberrechte, Eigentümers und dem Jahr
der Veröffentlichung gekennzeichnet sein; ein Werk, das diese Kennzeichen nicht aufweist, kann aber dennoch urheberrechtlich geschützt sein.
3
DAUER DES URHEBERRECHTES
Die Dauer oder Laufzeit eines Urheberrechtes ist von Land zu Land verschieden; in vielen Ländern der Welt gilt jedoch die Faustregel ,,Leben-plus-50-Jahre", das heißt, das
Urheberrecht an einem Werk existiert bis 50 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Verschiedene Länder der Europäischen Union planen, diese Zeitspanne auf 70 Jahre
auszudehnen, so wie sie in Deutschland bereits gilt.
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VERWERTUNGSRECHTE DES URHEBERS
Der Urheber hat das alleinige Recht, sein Werk, z. B. wirtschaftlich, zu verwerten. Dieses Recht umfasst die Vervielfältigung, Verbreitung und Ausstellung des Werkes sowie
das Recht der öffentlichen Wiedergabe durch Vortrag, Aufführung, Vorführung, Sendung und Wiedergabe.
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URHEBERPERSÖNLICHKEITSRECHTE
Zu den geschützten Rechten des Urhebers gehören auch die so genannten Urheberpersönlichkeitsrechte. Dazu gehören das Veröffentlichungsrecht, das Recht auf
Anerkennung der Urheberschaft eines Werkes und das Recht auf Verbot der Entstellung. Letzteres bedeutet, dass niemand Änderungen oder Eingriffe am Originalwerk
vornehmen darf, ohne zuvor die Zustimmung des Autors eingeholt zu haben.
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GRENZEN DES URHEBERRECHTS
Das Urheberrecht ist durch zahlreiche Vorschriften im Allgemeininteresse beschränkt: Die freie Benutzung eines urheberrechtlich geschützten Werkes ist zulässig, um ein
neues selbständiges Werk hervorzubringen. Die Leistung desjenigen, der das Werk benutzt, muss aber selbst alle Voraussetzungen eines geistigen Werkes aufweisen und
die schöpferische Leistung des benutzten Werks zu einem gewissen Maß verdrängen. Auch dürfen einzelne Werke oder Stellen eines Werkes in einem neuen Werk zitiert und
öffentlich wiedergegeben werden (Entlehnungsfreiheit), sofern sich das Zitat auf einen angemessenen Umfang beschränkt. Schließlich ist es erlaubt, ein geschütztes Werk
zum persönlichen Gebrauch zu vervielfältigen (z. B. Mitschnitt von im Radio gespielten Musikstücken auf Kassette) oder für Schul- oder Unterrichtszwecke zu verwenden
(mit Angabe der Quelle).
7
PRODUKTPIRATERIE
Die verbotene Nachahmung oder Kopie (Raubkopie) von geistigem Eigentum zu gewerblichen Zwecken wird als Produktpiraterie bezeichnet. Die Strafandrohung bei
derartiger Verletzung von Urheberrechten, Warenzeichen, Geschmacks- und Gebrauchsmustern, Sorten und Patenten ist in der Bundesrepublik Deutschland im Jahr 1990
verschärft worden. Die Hauptursachen für die Zunahme dieser Form von Wirtschaftskriminalität sind die Entwicklung vereinfachter Reproduktionstechniken und der
Umstand, dass sie in vielen Ländern als Kavaliersdelikt gilt oder aufgrund mangelnder Schutzbestimmungen überhaupt nicht verfolgt wird. So sind beispielsweise die
Handelsbeziehungen zwischen China und den USA 1995 ernsthaft gefährdet worden, da die chinesischen Anbieter die Märkte mit billigsten Raubkopien amerikanischer
Markenartikel überschwemmten (insbesondere CDs, CD-ROMs und elektronische Geräte) und China nicht gewillt oder in der Lage dazu war, dies nach amerikanischen
Vorstellungen zu unterbinden.
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URHEBERRECHT AN ELEKTRONISCHEN SYSTEMEN
Das elektronische Kopieren und Veröffentlichen sind Bereiche, die erhebliche Probleme mit sich bringen, da das ,,Kopieren" einfach und schnell vonstattengeht und häufig
nicht einmal nachweisbar ist. Die Anwender haben den Wunsch nach einem sofortigen Zugang zu einer Information (oder beispielsweise einem Netzwerk), während die
Urheber versuchen, ihr System so zu gestalten, dass seine Verwendung kontrolliert werden kann und dass sie für die Vervielfältigung ihrer Arbeit eine Entschädigung
erhalten.
Obwohl die Gesetzgebung und entsprechende internationale Verträge, die speziell die Kontrolle oder Lizenzierung elektronischer Anwendungen zum Inhalt haben, noch nicht
weit fortgeschritten sind, wird bereits an elektronischen Kontrollmechanismen gearbeitet. Möglich wäre beispielsweise ein System der elektronischen Benutzerberechtigung
oder Codierung, wie im CITED-Projekt der Europäischen Union. CITED steht für Copyright in Transmitted Electronic Documents (Urheberrecht an elektronisch übertragenen
Dokumenten). Dieses System, das vom ESPRIT-Programm der Europäischen Union ausgearbeitet wurde, dient zur Kontrolle, der polizeilichen Überwachung und der
Gewährleistung von finanzieller Entschädigung für Werke, die in digitaler Form vorliegen.
Das COPYCAT-Projekt versucht, dieses System durch ein elektronisches Markierungsgerät zu realisieren. Eine solche Etikettierung könnte auf der Grundlage einer
Internationalen Standardbuchnummer (ISBN) oder einer Internationalen Standardseriennummer (ISSN) verwirklicht werden. Eine Alternative wäre eine Computerkarte, die
erst deaktiviert werden muss, bevor das Kopieren oder der Zugang zu einem Netzwerk möglich ist. Beide Systeme können eine Benutzer- oder Zugangsberechtigung
ermöglichen oder verhindern und zugleich einen Überblick über die eingenommenen Benutzungsgebühren verschaffen.
Microsoft ® Encarta ® 2009. © 1993-2008 Microsoft Corporation. Alle Rechte vorbehalten.
Urheberrecht.
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EINLEITUNG
Urheberrecht, eigentumsähnliches Recht, das dem Schöpfer (Urheber) eines individuellen geistigen Werkes automatisch zusteht. Zu den geschützten geistigen Leistungen
gehören u. a. musikalische Kompositionen, Choreographien, Dramen, Romane, Gemälde sowie Tonaufnahmen, Filme, Photographien, Rundfunksendungen,
wissenschaftliche Werke, Reden, Übersetzungen etc.
Urheberrechte müssen nicht angemeldet werden und gelten absolut gegen jedermann. Sobald ein Werk einmal in seiner physischen Form geschaffen worden ist, können die
Urheber das ausschließliche Recht an der Vervielfältigung, Veröffentlichung, Aufführung, Sendung oder Bearbeitung für sich beanspruchen. Dieses Recht ist als solches nicht
auf andere übertragbar, solange der Urheber lebt; dieser kann aber Nutzungsrechte (sog. Lizenzen) an seinem Werk vergeben. Das Urheberrecht erlischt 70 Jahre nach dem
Tod des Urhebers. Es ist allerdings auch vererbbar und verschafft den Rechtsnachfolgern die gleichen Rechte wie dem Urheber selbst. Wer das Urheberrecht an einem Werk
verletzt, wird nicht nur strafrechtlich belangt, sondern kann gerichtlich zu Schadenersatz (auch für immateriellen Schaden), Beseitigung der Beeinträchtigung und
zukünftiger Unterlassung verpflichtet werden.
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INTERNATIONALES URHEBERRECHT
Der Schutz von Urheberrechten wird zwar in den meisten Ländern in irgendeiner Form gewährleistet, doch sind die jeweiligen Regelungen sehr unterschiedlich. Das Berner
Abkommen von 1886, das später mehrfach überarbeitet wurde, und die Welt-Urheberrechts-Konvention (UCC) aus dem Jahr 1952 versuchen daher, einen grundlegenden
Schutz der Urheberrechte über Landesgrenzen hinaus zu bieten.
Gemäß der UCC sollen Werke, für die ein Urheberrecht gefordert wird, mit dem Symbol © sowie dem Namen des Besitzers der Urheberrechte, Eigentümers und dem Jahr
der Veröffentlichung gekennzeichnet sein; ein Werk, das diese Kennzeichen nicht aufweist, kann aber dennoch urheberrechtlich geschützt sein.
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DAUER DES URHEBERRECHTES
Die Dauer oder Laufzeit eines Urheberrechtes ist von Land zu Land verschieden; in vielen Ländern der Welt gilt jedoch die Faustregel ,,Leben-plus-50-Jahre", das heißt, das
Urheberrecht an einem Werk existiert bis 50 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Verschiedene Länder der Europäischen Union planen, diese Zeitspanne auf 70 Jahre
auszudehnen, so wie sie in Deutschland bereits gilt.
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VERWERTUNGSRECHTE DES URHEBERS
Der Urheber hat das alleinige Recht, sein Werk, z. B. wirtschaftlich, zu verwerten. Dieses Recht umfasst die Vervielfältigung, Verbreitung und Ausstellung des Werkes sowie
das Recht der öffentlichen Wiedergabe durch Vortrag, Aufführung, Vorführung, Sendung und Wiedergabe.
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URHEBERPERSÖNLICHKEITSRECHTE
Zu den geschützten Rechten des Urhebers gehören auch die so genannten Urheberpersönlichkeitsrechte. Dazu gehören das Veröffentlichungsrecht, das Recht auf
Anerkennung der Urheberschaft eines Werkes und das Recht auf Verbot der Entstellung. Letzteres bedeutet, dass niemand Änderungen oder Eingriffe am Originalwerk
vornehmen darf, ohne zuvor die Zustimmung des Autors eingeholt zu haben.
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GRENZEN DES URHEBERRECHTS
Das Urheberrecht ist durch zahlreiche Vorschriften im Allgemeininteresse beschränkt: Die freie Benutzung eines urheberrechtlich geschützten Werkes ist zulässig, um ein
neues selbständiges Werk hervorzubringen. Die Leistung desjenigen, der das Werk benutzt, muss aber selbst alle Voraussetzungen eines geistigen Werkes aufweisen und
die schöpferische Leistung des benutzten Werks zu einem gewissen Maß verdrängen. Auch dürfen einzelne Werke oder Stellen eines Werkes in einem neuen Werk zitiert und
öffentlich wiedergegeben werden (Entlehnungsfreiheit), sofern sich das Zitat auf einen angemessenen Umfang beschränkt. Schließlich ist es erlaubt, ein geschütztes Werk
zum persönlichen Gebrauch zu vervielfältigen (z. B. Mitschnitt von im Radio gespielten Musikstücken auf Kassette) oder für Schul- oder Unterrichtszwecke zu verwenden
(mit Angabe der Quelle).
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PRODUKTPIRATERIE
Die verbotene Nachahmung oder Kopie (Raubkopie) von geistigem Eigentum zu gewerblichen Zwecken wird als Produktpiraterie bezeichnet. Die Strafandrohung bei
derartiger Verletzung von Urheberrechten, Warenzeichen, Geschmacks- und Gebrauchsmustern, Sorten und Patenten ist in der Bundesrepublik Deutschland im Jahr 1990
verschärft worden. Die Hauptursachen für die Zunahme dieser Form von Wirtschaftskriminalität sind die Entwicklung vereinfachter Reproduktionstechniken und der
Umstand, dass sie in vielen Ländern als Kavaliersdelikt gilt oder aufgrund mangelnder Schutzbestimmungen überhaupt nicht verfolgt wird. So sind beispielsweise die
Handelsbeziehungen zwischen China und den USA 1995 ernsthaft gefährdet worden, da die chinesischen Anbieter die Märkte mit billigsten Raubkopien amerikanischer
Markenartikel überschwemmten (insbesondere CDs, CD-ROMs und elektronische Geräte) und China nicht gewillt oder in der Lage dazu war, dies nach amerikanischen
Vorstellungen zu unterbinden.
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URHEBERRECHT AN ELEKTRONISCHEN SYSTEMEN
Das elektronische Kopieren und Veröffentlichen sind Bereiche, die erhebliche Probleme mit sich bringen, da das ,,Kopieren" einfach und schnell vonstattengeht und häufig
nicht einmal nachweisbar ist. Die Anwender haben den Wunsch nach einem sofortigen Zugang zu einer Information (oder beispielsweise einem Netzwerk), während die
Urheber versuchen, ihr System so zu gestalten, dass seine Verwendung kontrolliert werden kann und dass sie für die Vervielfältigung ihrer Arbeit eine Entschädigung
erhalten.
Obwohl die Gesetzgebung und entsprechende internationale Verträge, die speziell die Kontrolle oder Lizenzierung elektronischer Anwendungen zum Inhalt haben, noch nicht
weit fortgeschritten sind, wird bereits an elektronischen Kontrollmechanismen gearbeitet. Möglich wäre beispielsweise ein System der elektronischen Benutzerberechtigung
oder Codierung, wie im CITED-Projekt der Europäischen Union. CITED steht für Copyright in Transmitted Electronic Documents (Urheberrecht an elektronisch übertragenen
Dokumenten). Dieses System, das vom ESPRIT-Programm der Europäischen Union ausgearbeitet wurde, dient zur Kontrolle, der polizeilichen Überwachung und der
Gewährleistung von finanzieller Entschädigung für Werke, die in digitaler Form vorliegen.
Das COPYCAT-Projekt versucht, dieses System durch ein elektronisches Markierungsgerät zu realisieren. Eine solche Etikettierung könnte auf der Grundlage einer
Internationalen Standardbuchnummer (ISBN) oder einer Internationalen Standardseriennummer (ISSN) verwirklicht werden. Eine Alternative wäre eine Computerkarte, die
erst deaktiviert werden muss, bevor das Kopieren oder der Zugang zu einem Netzwerk möglich ist. Beide Systeme können eine Benutzer- oder Zugangsberechtigung
ermöglichen oder verhindern und zugleich einen Überblick über die eingenommenen Benutzungsgebühren verschaffen.
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