Todesstrafe.
Publié le 06/12/2021
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Todesstrafe.
1
EINLEITUNG
Todesstrafe, im Strafrecht zahlreicher Länder verankerte schwerste Kriminalstrafe, die in der Hinrichtung des Verurteilten besteht. Sie wird bei schweren Verbrechen - vor
allem auch im militärischen oder politischen Bereich - verhängt.
Vor dem Hintergrund des Umgangs mit der Todesstrafe zur Zeit des Nationalsozialismus - zwischen 1933 bis 1945 wurden etwa 16 000 Menschen zum Tode verurteilt und
hingerichtet - wurde die Todesstrafe in der Bundesrepublik Deutschland 1949 durch Artikel 102 des Grundgesetzes abgeschafft; in der DDR war es juristisch bis 1987
möglich, sie zu vollstrecken. In Österreich wurde die Todesstrafe 1968 beseitigt, in der Schweiz wurde sie 1937 im zivilen Strafrecht abgeschafft, im Militärstrafrecht erst
1992.
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KAMPF GEGEN DIE TODESSTRAFE
Die Ausübung der Todesstrafe in einigen Bundesstaten der USA (Erhängen, Erschießen, Gaskammer, Todesspritze, elektrischer Stuhl), wo sie nach ihrer Abschaffung 1972
in verschiedenen Bundesstaaten wieder eingeführt wurde, oder im Iran (u. a. Steinigen), hat, begleitet von aktuellen Tendenzen (Terrorismus, Zunahme der
Gewaltkriminalität etc.), immer wieder zu öffentlichen Diskussionen über ihre Berechtigung geführt. Argumente ihrer Befürworter sind dabei zumeist Sicherungs- und
Abschreckungsgedanken, während ihre Gegner gerade dies bezweifeln und moralische Bedenken (Menschenwürde, Gefahr von Fehlurteilen, Einschätzung der
Verbrechenssituation etc.) geltend machen. Auch wird mit der Todesstrafe dem Verurteilten die Möglichkeit einer Resozialisierung unumstößlich genommen.
Weltweit sind vor allem die Vereinten Nationen und amnesty international um eine Ächtung der Todesstrafe bemüht. In Europa strebt der Europarat die Abschaffung der
Todesstrafe an; eine erste entsprechende Vereinbarung, das 6. Protokoll zur Europäischen Menschenrechtskonvention, das die Todesstrafe in Friedenszeiten untersagte,
wurde 1983 vorgelegt, trat 1985 in Kraft und wurde seither von nahezu allen Europarat-Mitgliedern ratifiziert. Im 13. Protokoll zur Europäischen Menschenrechtskonvention,
2002 aufgelegt und 2003 in Kraft getreten, wurde auch die Todesstrafe in Kriegszeiten verboten und damit die vollständige und ausnahmslose Abschaffung der Todesstrafe
in Europa in die Wege geleitet.
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VOLLSTRECKUNG DER TODESSTRAFE HEUTE
Nach Angaben von amnesty international war 2007 die Todesstrafe noch in 62 (2006: 68) Ländern gesetzlich verankert, in 135 (2006: 129) Ländern war sie per Gesetz
abgeschafft oder wurde sie seit mindestens zehn Jahren nicht mehr vollstreckt. Weiterhin werden aber alljährlich tausende Menschen zum Tode verurteilt und hingerichtet:
2007 wurden laut amnesty international weltweit mindestens 3 347 Todesurteile (2005 waren es noch 5 168) ausgesprochen und 1 252 Menschen hingerichtet
(2006: 1 591; 2005: 2 148; 2004: 3 797) - nach offiziellen Angaben; tatsächlich dürfte die Zahl weit höher gewesen sein, da die Verurteilung zur und die Vollstreckung der
Todesstrafe vielerorts der Geheimhaltung unterliegt. Von diesen 1 252 ,,offiziellen" Hinrichtungen entfielen fast 90 Prozent auf nur fünf Länder: China mit 470 Hinrichtungen
(2006: 1 010; 2005: 1 770; 2004: 3 400), Iran mit 317 Hinrichtungen (2006: 177; 2005: 94), Saudi-Arabien mit 143 Hinrichtungen (2006: 39) Pakistan mit
135 Hinrichtungen (2006: 82) und die USA mit 42 Hinrichtungen (2006: 53). In China dürfte es jedoch eine große Diskrepanz zwischen den offiziell vermeldeten und den
tatsächlich durchgeführten Hinrichtungen gegeben haben; die ,,Dunkelziffer" dürfte für 2006 bei etwa 7 000 bis 8 000 Hinrichtungen liegen.
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GESCHICHTE
Als älteste Strafart war die Todesstrafe sowohl im germanischen wie auch im römischen Recht fest verankert. Ihr sakral-kultischer Charakter ging in fränkischer Zeit
verloren. Von nun an war sie ausschließlich säkularisiertes Bestrafungsmittel. Im 12. und 13. Jahrhundert wurde sie als Sanktionsmaßnahme auf viele Verbrechensarten
ausgedehnt. Dabei ging den diversen Arten ihrer - öffentlichen - Vollstreckung (Rädern, Enthaupten, Verbrennen, Ertränken, Vierteilen, Pfählen, Erdrosseln) oftmals Folter
(Verstümmelung, Schleifen zum Richtplatz etc.) voraus. Im Spätmittelalter konnten selbst Kinder und Geisteskranke hingerichtet werden.
Nach gescheiterten Versuchen seit dem 16. Jahrhundert (etwa in der Carolina) zeigten Bemühungen zur Abschaffung der Todesstrafe erst Ende des 18. Jahrhunderts erste
Erfolge. So wurde im Zuge der Aufklärung die Vollstreckungsart ,,humanisiert": Rädern etwa wurde verboten, und die Guillotine als ,,humanes" Vollstreckungsinstrument
erlebte in der Zeit der Französischen Revolution eine Hochzeit. In den Jahren 1787 bis 1795 war in Österreich die Todesstrafe sogar gänzlich abgeschafft. In Europa regte
die Abhandlung Von den Verbrechen und Strafen (1764) des italienischen Juristen Cesare Beccaria Philosophen wie Voltaire oder Jeremy Bentham dazu an, sich gegen
Folter, Prügel- und Todesstrafe auszusprechen. Aber erst ab dem 19. Jahrhundert wurde die Todesstrafe in zahlreichen Staaten abgeschafft, Verurteilte begnadigt und die
Bestrafung in Freiheitsentzug umgewandelt. Das deutsche Strafgesetzbuch von 1871 sah die Todesstrafe ausschließlich für Mörder vor.
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Todesstrafe.
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EINLEITUNG
Todesstrafe, im Strafrecht zahlreicher Länder verankerte schwerste Kriminalstrafe, die in der Hinrichtung des Verurteilten besteht. Sie wird bei schweren Verbrechen - vor
allem auch im militärischen oder politischen Bereich - verhängt.
Vor dem Hintergrund des Umgangs mit der Todesstrafe zur Zeit des Nationalsozialismus - zwischen 1933 bis 1945 wurden etwa 16 000 Menschen zum Tode verurteilt und
hingerichtet - wurde die Todesstrafe in der Bundesrepublik Deutschland 1949 durch Artikel 102 des Grundgesetzes abgeschafft; in der DDR war es juristisch bis 1987
möglich, sie zu vollstrecken. In Österreich wurde die Todesstrafe 1968 beseitigt, in der Schweiz wurde sie 1937 im zivilen Strafrecht abgeschafft, im Militärstrafrecht erst
1992.
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KAMPF GEGEN DIE TODESSTRAFE
Die Ausübung der Todesstrafe in einigen Bundesstaten der USA (Erhängen, Erschießen, Gaskammer, Todesspritze, elektrischer Stuhl), wo sie nach ihrer Abschaffung 1972
in verschiedenen Bundesstaaten wieder eingeführt wurde, oder im Iran (u. a. Steinigen), hat, begleitet von aktuellen Tendenzen (Terrorismus, Zunahme der
Gewaltkriminalität etc.), immer wieder zu öffentlichen Diskussionen über ihre Berechtigung geführt. Argumente ihrer Befürworter sind dabei zumeist Sicherungs- und
Abschreckungsgedanken, während ihre Gegner gerade dies bezweifeln und moralische Bedenken (Menschenwürde, Gefahr von Fehlurteilen, Einschätzung der
Verbrechenssituation etc.) geltend machen. Auch wird mit der Todesstrafe dem Verurteilten die Möglichkeit einer Resozialisierung unumstößlich genommen.
Weltweit sind vor allem die Vereinten Nationen und amnesty international um eine Ächtung der Todesstrafe bemüht. In Europa strebt der Europarat die Abschaffung der
Todesstrafe an; eine erste entsprechende Vereinbarung, das 6. Protokoll zur Europäischen Menschenrechtskonvention, das die Todesstrafe in Friedenszeiten untersagte,
wurde 1983 vorgelegt, trat 1985 in Kraft und wurde seither von nahezu allen Europarat-Mitgliedern ratifiziert. Im 13. Protokoll zur Europäischen Menschenrechtskonvention,
2002 aufgelegt und 2003 in Kraft getreten, wurde auch die Todesstrafe in Kriegszeiten verboten und damit die vollständige und ausnahmslose Abschaffung der Todesstrafe
in Europa in die Wege geleitet.
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VOLLSTRECKUNG DER TODESSTRAFE HEUTE
Nach Angaben von amnesty international war 2007 die Todesstrafe noch in 62 (2006: 68) Ländern gesetzlich verankert, in 135 (2006: 129) Ländern war sie per Gesetz
abgeschafft oder wurde sie seit mindestens zehn Jahren nicht mehr vollstreckt. Weiterhin werden aber alljährlich tausende Menschen zum Tode verurteilt und hingerichtet:
2007 wurden laut amnesty international weltweit mindestens 3 347 Todesurteile (2005 waren es noch 5 168) ausgesprochen und 1 252 Menschen hingerichtet
(2006: 1 591; 2005: 2 148; 2004: 3 797) - nach offiziellen Angaben; tatsächlich dürfte die Zahl weit höher gewesen sein, da die Verurteilung zur und die Vollstreckung der
Todesstrafe vielerorts der Geheimhaltung unterliegt. Von diesen 1 252 ,,offiziellen" Hinrichtungen entfielen fast 90 Prozent auf nur fünf Länder: China mit 470 Hinrichtungen
(2006: 1 010; 2005: 1 770; 2004: 3 400), Iran mit 317 Hinrichtungen (2006: 177; 2005: 94), Saudi-Arabien mit 143 Hinrichtungen (2006: 39) Pakistan mit
135 Hinrichtungen (2006: 82) und die USA mit 42 Hinrichtungen (2006: 53). In China dürfte es jedoch eine große Diskrepanz zwischen den offiziell vermeldeten und den
tatsächlich durchgeführten Hinrichtungen gegeben haben; die ,,Dunkelziffer" dürfte für 2006 bei etwa 7 000 bis 8 000 Hinrichtungen liegen.
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GESCHICHTE
Als älteste Strafart war die Todesstrafe sowohl im germanischen wie auch im römischen Recht fest verankert. Ihr sakral-kultischer Charakter ging in fränkischer Zeit
verloren. Von nun an war sie ausschließlich säkularisiertes Bestrafungsmittel. Im 12. und 13. Jahrhundert wurde sie als Sanktionsmaßnahme auf viele Verbrechensarten
ausgedehnt. Dabei ging den diversen Arten ihrer - öffentlichen - Vollstreckung (Rädern, Enthaupten, Verbrennen, Ertränken, Vierteilen, Pfählen, Erdrosseln) oftmals Folter
(Verstümmelung, Schleifen zum Richtplatz etc.) voraus. Im Spätmittelalter konnten selbst Kinder und Geisteskranke hingerichtet werden.
Nach gescheiterten Versuchen seit dem 16. Jahrhundert (etwa in der Carolina) zeigten Bemühungen zur Abschaffung der Todesstrafe erst Ende des 18. Jahrhunderts erste
Erfolge. So wurde im Zuge der Aufklärung die Vollstreckungsart ,,humanisiert": Rädern etwa wurde verboten, und die Guillotine als ,,humanes" Vollstreckungsinstrument
erlebte in der Zeit der Französischen Revolution eine Hochzeit. In den Jahren 1787 bis 1795 war in Österreich die Todesstrafe sogar gänzlich abgeschafft. In Europa regte
die Abhandlung Von den Verbrechen und Strafen (1764) des italienischen Juristen Cesare Beccaria Philosophen wie Voltaire oder Jeremy Bentham dazu an, sich gegen
Folter, Prügel- und Todesstrafe auszusprechen. Aber erst ab dem 19. Jahrhundert wurde die Todesstrafe in zahlreichen Staaten abgeschafft, Verurteilte begnadigt und die
Bestrafung in Freiheitsentzug umgewandelt. Das deutsche Strafgesetzbuch von 1871 sah die Todesstrafe ausschließlich für Mörder vor.
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