Testament.
Publié le 06/12/2021
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Testament.
1
EINLEITUNG
Testament, die Verfügung einer Privatperson über ihr Vermögen, die nach ihrem Tod rechtskräftig werden soll. Derjenige, der ein Testament macht, wird juristisch als
Erblasser bezeichnet. Siehe auch Erbrecht
2
WIRKSAMKEITSVORAUSSETZUNGEN
Ein Testament ist nur dann wirksam, wenn der Erblasser testierfähig war und die Anordnungen in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise formgerecht und höchstpersönlich
getroffen hat.
2.1
Testierfähigkeit
Testierfähig sind Personen ab dem 16. Lebensjahr, soweit sie nicht geschäftsunfähig sind. Bis zum vollendeten 18. Lebensjahr kann ein Minderjähriger allerdings nur ein
öffentliches Testament durch mündliche Erklärung oder Übergabe einer offenen Schrift gegenüber dem Notar errichten. Ein eigenhändiges Testament etwa kann er nicht
errichten.
2.2
Form
Je nachdem, ob ein ordentliches oder ein außerordentliches Testament vorliegt, müssen unterschiedliche Formerfordernisse gewahrt sein.
2.2.1
Ordentliches Testament
Ein ordentliches Testament kann der Erblasser eigenhändig oder unter Mitwirkung eines Notars errichten.
Das eigenhändige Testament muss der Erblasser eigenhändig schreiben und unterschreiben. Ein mit Schreibmaschine geschriebenes und dann per Hand unterschriebenes
Testament ist also unwirksam. Genauso darf der Erblasser sein Testament nicht einer dritten Person diktieren und dann unterschreiben.
Das öffentliche Testament wird zur Niederschrift eines Notars errichtet, indem der Erblasser dem Notar seinen letzten Willen mündlich erklärt oder ihm eine Schrift mit der
Erklärung übergibt, dass diese seinen letzten Willen enthalte. Der Notar beurkundet dann die Testamentserrichtung. Da hierbei nicht unerhebliche Kosten anfallen, ist diese
Form der Testamentserrichtung eher seltener anzutreffen.
2.2.2
Außerordentliches Testament
Als außerordentliche Formen kennt das Bürgerliche Gesetzbuch (siehe Privatrecht) die so genannten Nottestamente, die eine Testamentserrichtung in solchen Fällen
gewährleisten sollen, in denen eine Zuziehung eines Notars nur schwierig möglich ist. Diese sind das so genannte Bürgermeistertestament und das Dreizeugentestament,
die ausnahmsweise mündlich errichtet werden können.
Wer sich während einer Seereise an Bord eines deutschen Schiffes außerhalb eines inländischen Hafens befindet, kann ein mündliches Testament vor drei Zeugen errichten
(Seetestament).
2.3
Höchstpersönlichkeit
Der Erblasser kann sich weder im Willen noch in der Erklärung von einem anderen vertreten lassen. Er darf die Bestimmung über die Geltung der Verfügung oder deren
Inhalt keinem Dritten überlassen. So wäre eine Anordnung, in der der Erblasser bestimmt, dass ein Bekannter von ihm aussuchen darf, welches seiner Kinder erben soll,
unwirksam.
3
WIDERRUF UND ANFECHTUNG
Ein Testament ist bis zum Tod des Erblassers widerrufbar. Ein Erblasser kann seinen letzten Willen widerrufen, indem er das Testament vernichtet, etwa durch Verbrennen
oder Zerreißen, oder indem er die Unterschrift unkenntlich macht. Einzelne Teile des Testaments können auch durch einen Nachtrag zum Testament geändert werden, für
den die gleichen gesetzlichen Bestimmungen gelten wie für das Testament selbst. Ein gültiges, später aufgesetztes Testament macht ein früheres unwirksam.
Hat sich der Erblasser bei Errichtung des Testaments über gewisse Umstände geirrt, kann derjenige, dem der Wegfall der Verfügung im Testament zugutekommt durch
Anfechtung die irrtumsbedingte Verfügung beseitigen. Anfechtungsgründe sind der Erklärungs- und der Inhaltsirrtum, weiterhin jeder Motivirrtum und als Sonderfall des
Motivirrtums das Übergehen eines Pflichtteilsberechtigten, von dessen Existenz der Erblasser bei Testamentserrichtung noch keine Kenntnis hatte. Die Anfechtungserklärung
muss innerhalb eines Jahres ab Kenntnis des Anfechtungsgrundes gegenüber dem Nachlassgericht abgegeben werden.
4
INHALT EINES TESTAMENTS
Der Erblasser kann in dem Testament eine Reihe von Anordnungen treffen. Er kann insbesondere den Erben bestimmen und im Falle der Miterbeneinsetzung die Verteilung
des Vermögens unter den Miterben regeln. Die Miterben bilden dann eine Erbengemeinschaft, die das Erbe untereinander aufteilt. Er kann anordnen, dass eine Person eine
Zuwendung erfahren soll, ohne Erbe zu sein (Vermächtnis). Er kann auch bestimmen, dass die Bedachten die Vermögenswerte nur erhalten sollen, wenn die eine bestimmte
Auflage erfüllen. Möglich ist auch einen Testamentsvollstrecker zur Verwaltung des Nachlasses einzusetzen.
5
DAS GEMEINSCHAFTLICHE TESTAMENT
Ehegatten (und Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz) können ein gemeinschaftliches Testament errichten. Hier gelten einige Besonderheiten: Vor allem
wechselbezügliche Verfügungen der Ehegatten, also solche Verfügungen, die ein Ehegatte nicht ohne die Verfügung des anderen getroffen hätte, können nach dem Tod des
einen Ehegatten grundsätzlich nicht mehr durch den anderen Ehegatten abgeändert werden.
Eine besondere Form des gemeinschaftlichen Testaments ist wiederum das so genannte Berliner Testament. Als solches wird eine Verfügung von Todes wegen bezeichnet,
bei der sich die Ehegatten gegenseitig zu Alleinerben einsetzen und ihre Kinder (oder Dritte) zu Erben des Längerlebenden mit der Maßgabe berufen, dass diesem der
Gesamtnachlass zur lebzeitigen Verfügung allein verbleiben und den Kindern nur das bei seinem Tod vorhandene Vermögen zufallen soll.
6
AUSLEGUNG DES TESTAMENTS
Wenn der wahre Wille des Erblassers in der Anordnung nur einen unvollständigen Ausdruck gefunden hat oder dieser nicht eindeutig feststellbar ist, so muss das Testament
ausgelegt werden. Hierbei soll dem wahren Willen des Erblassers, so wie er nur irgendwie in dem Testament angedeutet ist, zur Geltung verholfen werden. In Zweifelsfällen
greifen oftmals gesetzliche Auslegungsregeln.
7
GERICHTLICHE TESTAMENTSERÖFFNUNG
Mit dem Tod des Erblassers ist das Testament bei dem Nachlassgericht abzuliefern. Das Nachlassgericht setzt dann einen Eröffnungstermin an und lädt zu ihm, soweit
tunlich, die gesetzlichen Erben und sonstigen Beteiligten (z. B. Testamentserben, Testamentsvollstrecker, Vermächtnisempfänger). Der Rechtspfleger öffnet das Testament
und verkündet seinen Inhalt.
Verfasst von:
Daniel Winteler
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Testament.
1
EINLEITUNG
Testament, die Verfügung einer Privatperson über ihr Vermögen, die nach ihrem Tod rechtskräftig werden soll. Derjenige, der ein Testament macht, wird juristisch als
Erblasser bezeichnet. Siehe auch Erbrecht
2
WIRKSAMKEITSVORAUSSETZUNGEN
Ein Testament ist nur dann wirksam, wenn der Erblasser testierfähig war und die Anordnungen in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise formgerecht und höchstpersönlich
getroffen hat.
2.1
Testierfähigkeit
Testierfähig sind Personen ab dem 16. Lebensjahr, soweit sie nicht geschäftsunfähig sind. Bis zum vollendeten 18. Lebensjahr kann ein Minderjähriger allerdings nur ein
öffentliches Testament durch mündliche Erklärung oder Übergabe einer offenen Schrift gegenüber dem Notar errichten. Ein eigenhändiges Testament etwa kann er nicht
errichten.
2.2
Form
Je nachdem, ob ein ordentliches oder ein außerordentliches Testament vorliegt, müssen unterschiedliche Formerfordernisse gewahrt sein.
2.2.1
Ordentliches Testament
Ein ordentliches Testament kann der Erblasser eigenhändig oder unter Mitwirkung eines Notars errichten.
Das eigenhändige Testament muss der Erblasser eigenhändig schreiben und unterschreiben. Ein mit Schreibmaschine geschriebenes und dann per Hand unterschriebenes
Testament ist also unwirksam. Genauso darf der Erblasser sein Testament nicht einer dritten Person diktieren und dann unterschreiben.
Das öffentliche Testament wird zur Niederschrift eines Notars errichtet, indem der Erblasser dem Notar seinen letzten Willen mündlich erklärt oder ihm eine Schrift mit der
Erklärung übergibt, dass diese seinen letzten Willen enthalte. Der Notar beurkundet dann die Testamentserrichtung. Da hierbei nicht unerhebliche Kosten anfallen, ist diese
Form der Testamentserrichtung eher seltener anzutreffen.
2.2.2
Außerordentliches Testament
Als außerordentliche Formen kennt das Bürgerliche Gesetzbuch (siehe Privatrecht) die so genannten Nottestamente, die eine Testamentserrichtung in solchen Fällen
gewährleisten sollen, in denen eine Zuziehung eines Notars nur schwierig möglich ist. Diese sind das so genannte Bürgermeistertestament und das Dreizeugentestament,
die ausnahmsweise mündlich errichtet werden können.
Wer sich während einer Seereise an Bord eines deutschen Schiffes außerhalb eines inländischen Hafens befindet, kann ein mündliches Testament vor drei Zeugen errichten
(Seetestament).
2.3
Höchstpersönlichkeit
Der Erblasser kann sich weder im Willen noch in der Erklärung von einem anderen vertreten lassen. Er darf die Bestimmung über die Geltung der Verfügung oder deren
Inhalt keinem Dritten überlassen. So wäre eine Anordnung, in der der Erblasser bestimmt, dass ein Bekannter von ihm aussuchen darf, welches seiner Kinder erben soll,
unwirksam.
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WIDERRUF UND ANFECHTUNG
Ein Testament ist bis zum Tod des Erblassers widerrufbar. Ein Erblasser kann seinen letzten Willen widerrufen, indem er das Testament vernichtet, etwa durch Verbrennen
oder Zerreißen, oder indem er die Unterschrift unkenntlich macht. Einzelne Teile des Testaments können auch durch einen Nachtrag zum Testament geändert werden, für
den die gleichen gesetzlichen Bestimmungen gelten wie für das Testament selbst. Ein gültiges, später aufgesetztes Testament macht ein früheres unwirksam.
Hat sich der Erblasser bei Errichtung des Testaments über gewisse Umstände geirrt, kann derjenige, dem der Wegfall der Verfügung im Testament zugutekommt durch
Anfechtung die irrtumsbedingte Verfügung beseitigen. Anfechtungsgründe sind der Erklärungs- und der Inhaltsirrtum, weiterhin jeder Motivirrtum und als Sonderfall des
Motivirrtums das Übergehen eines Pflichtteilsberechtigten, von dessen Existenz der Erblasser bei Testamentserrichtung noch keine Kenntnis hatte. Die Anfechtungserklärung
muss innerhalb eines Jahres ab Kenntnis des Anfechtungsgrundes gegenüber dem Nachlassgericht abgegeben werden.
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INHALT EINES TESTAMENTS
Der Erblasser kann in dem Testament eine Reihe von Anordnungen treffen. Er kann insbesondere den Erben bestimmen und im Falle der Miterbeneinsetzung die Verteilung
des Vermögens unter den Miterben regeln. Die Miterben bilden dann eine Erbengemeinschaft, die das Erbe untereinander aufteilt. Er kann anordnen, dass eine Person eine
Zuwendung erfahren soll, ohne Erbe zu sein (Vermächtnis). Er kann auch bestimmen, dass die Bedachten die Vermögenswerte nur erhalten sollen, wenn die eine bestimmte
Auflage erfüllen. Möglich ist auch einen Testamentsvollstrecker zur Verwaltung des Nachlasses einzusetzen.
5
DAS GEMEINSCHAFTLICHE TESTAMENT
Ehegatten (und Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz) können ein gemeinschaftliches Testament errichten. Hier gelten einige Besonderheiten: Vor allem
wechselbezügliche Verfügungen der Ehegatten, also solche Verfügungen, die ein Ehegatte nicht ohne die Verfügung des anderen getroffen hätte, können nach dem Tod des
einen Ehegatten grundsätzlich nicht mehr durch den anderen Ehegatten abgeändert werden.
Eine besondere Form des gemeinschaftlichen Testaments ist wiederum das so genannte Berliner Testament. Als solches wird eine Verfügung von Todes wegen bezeichnet,
bei der sich die Ehegatten gegenseitig zu Alleinerben einsetzen und ihre Kinder (oder Dritte) zu Erben des Längerlebenden mit der Maßgabe berufen, dass diesem der
Gesamtnachlass zur lebzeitigen Verfügung allein verbleiben und den Kindern nur das bei seinem Tod vorhandene Vermögen zufallen soll.
6
AUSLEGUNG DES TESTAMENTS
Wenn der wahre Wille des Erblassers in der Anordnung nur einen unvollständigen Ausdruck gefunden hat oder dieser nicht eindeutig feststellbar ist, so muss das Testament
ausgelegt werden. Hierbei soll dem wahren Willen des Erblassers, so wie er nur irgendwie in dem Testament angedeutet ist, zur Geltung verholfen werden. In Zweifelsfällen
greifen oftmals gesetzliche Auslegungsregeln.
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GERICHTLICHE TESTAMENTSERÖFFNUNG
Mit dem Tod des Erblassers ist das Testament bei dem Nachlassgericht abzuliefern. Das Nachlassgericht setzt dann einen Eröffnungstermin an und lädt zu ihm, soweit
tunlich, die gesetzlichen Erben und sonstigen Beteiligten (z. B. Testamentserben, Testamentsvollstrecker, Vermächtnisempfänger). Der Rechtspfleger öffnet das Testament
und verkündet seinen Inhalt.
Verfasst von:
Daniel Winteler
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