Strafprozess.
Publié le 06/12/2021
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Strafprozess.
1
EINLEITUNG
Strafprozess, dient dazu, die materiellen Normen des Strafrechtes durchzusetzen; er bezeichnet das gesetzlich geordnete Verfahren, in dem über das Vorliegen einer
Straftat entschieden wird und die strafrechtlichen Folgen für die Tat ausgesprochen werden. Der Ablauf eines Strafprozesses wird durch die Strafprozessordnung (StPO)
geregelt und erstreckt sich von den Ermittlungen der Staatsanwaltschaft bis zur Vollstreckung der Strafe.
Für den Strafprozess ist die Strafgerichtsbarkeit zuständig. Je nach Schwere der Tat und zu erwartendem Strafmaß entscheidet in der ersten Instanz ein Einzelrichter
(Strafrichter, Amtsgericht), das Schöffengericht, die Strafkammer des Landgerichts oder der Strafsenat beim Oberlandesgericht. Gegen Urteile der Amtsgerichte ist Berufung
zum Landgericht und Revision zum Oberlandesgericht möglich. Gegen erstinstanzliche Urteile der Landgerichte und des Oberlandesgerichts ist nur Revision zum
Bundesgerichtshof möglich.
2
ERMITTLUNGSVERFAHREN
Erhält die Staatsanwaltschaft vom Verdacht einer Straftat Kenntnis (z. B. durch Strafanzeige), ist sie verpflichtet, Ermittlungen einzuleiten, um den Sachverhalt zu
erforschen. Sie kann die Ermittlungen selbst führen (Zeugen und Beschuldigte vernehmen, gerichtliche Haft- oder Durchsuchungsbefehle beantragen) oder von der Polizei
vornehmen lassen. Nach Abschluss der Ermittlungen erhebt die Staatsanwaltschaft öffentliche Anklage, soweit die Ermittlungen genügenden Anlass hierfür bieten.
Andernfalls stellt sie das Verfahren ein (z. B. mangels Beweises oder wegen Verjährung). Sie kann auch den Erlass eines Strafbefehls beim zuständigen Gericht beantragen.
3
ERÖFFNUNGSVERFAHREN
Dem Ermittlungsverfahren schließt sich das Eröffnungsverfahren (Zwischenverfahren) an, in dem das Gericht entscheidet, ob das Hauptverfahren zu eröffnen ist. In dieser
Phase des Strafprozesses wird dem Angeschuldigten die Anklageschrift zugestellt mit einer Frist für Einwendungen, Erklärungen oder Beweisanträge. Das für das
Hauptverfahren zuständige Gericht beschließt die Eröffnung, wenn es den Angeschuldigten einer Straftat für hinreichend verdächtig hält. Die Anklage wird dann zur
Hauptverhandlung zugelassen, wobei das Gericht in verschiedenen Punkten von der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft abweichen kann (z. B. können einzelne
Tatbestände von der Eröffnung ausgeschlossen werden).
4
HAUPTVERFAHREN
Im Hauptverfahren entscheidet das Gericht über die Schuld des Angeklagten und gegebenenfalls über die Verhängung von Strafen und Maßregeln. Zum Hauptverfahren
zählt die Vorbereitung der Hauptverhandlung, die Hauptverhandlung selbst sowie die Erschöpfung der vorgesehenen Rechtsmittel (Berufung, Revision) bis zur Rechtskraft
des Strafurteils. Im Vorfeld der Verhandlung legt der Gerichtsvorsitzende den Termin fest, bestimmt die zu ladenden Zeugen und lässt Beweisanträge der
Verfahrensbeteiligten zu; die Prozessparteien können auch eigene Zeugen und Sachverständige laden.
Die Hauptverhandlung ist das Kernstück des Strafprozesses. Sie ist nach den Grundsätzen der Mündlichkeit, Öffentlichkeit und Unmittelbarkeit (der Beweisaufnahme)
durchzuführen. Daher ist es erforderlich, dass Richter, Schöffen, Vertreter der Staatsanwaltschaft und Verteidigung (falls eine solche vorgeschrieben ist) sowie der
Angeklagte in der Regel ständig anwesend sind. Die Hauptverhandlung beginnt mit dem Aufruf der Sache, gefolgt von der Vernehmung des Angeklagten zur Person.
Nachdem der Staatsanwalt die Anklageschrift verlesen hat, wird der Angeklagte zur Sache vernommen. Der Angeklagte muss sich zum Tatvorwurf nicht äußern. Es schließt
sich die Beweisaufnahme an, nach deren Abschluss Staatsanwalt und Verteidiger Anträge stellen und ihre Schlussvorträge halten können. Der Angeklagte erhält das letzte
Wort. Die Hauptverhandlung schließt mit Verkündung des Urteils; dieses kann auf Freispruch, Verurteilung zur Strafe, Anordnung einer Maßregel der Besserung oder
Sicherung oder auf Einstellung lauten.
Die Entscheidung des Gerichts kann vom Angeklagten durch Einlegung eines Rechtsmittels angefochten werden. Die Berufung (Eröffnung einer neuen Tatsacheninstanz)
oder Revision (Anfechtung des Urteils aufgrund Verletzung einer Rechtsnorm) wird bei der nächsthöheren gerichtlichen Instanz verhandelt. Erst nach Abschluss des
Rechtsmittelverfahrens wird das Strafurteil rechtskräftig; es schließt sich das Strafvollstreckungsverfahren an.
In Österreich gelten ähnliche Bestimmungen wie in der BRD. In der Schweiz fällt das Strafprozessrecht in die Zuständigkeit der Kantone; lediglich der Bundesstrafprozess ist
einheitlich geregelt.
Verfasst von:
Gerhard Deutsch
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Strafprozess.
1
EINLEITUNG
Strafprozess, dient dazu, die materiellen Normen des Strafrechtes durchzusetzen; er bezeichnet das gesetzlich geordnete Verfahren, in dem über das Vorliegen einer
Straftat entschieden wird und die strafrechtlichen Folgen für die Tat ausgesprochen werden. Der Ablauf eines Strafprozesses wird durch die Strafprozessordnung (StPO)
geregelt und erstreckt sich von den Ermittlungen der Staatsanwaltschaft bis zur Vollstreckung der Strafe.
Für den Strafprozess ist die Strafgerichtsbarkeit zuständig. Je nach Schwere der Tat und zu erwartendem Strafmaß entscheidet in der ersten Instanz ein Einzelrichter
(Strafrichter, Amtsgericht), das Schöffengericht, die Strafkammer des Landgerichts oder der Strafsenat beim Oberlandesgericht. Gegen Urteile der Amtsgerichte ist Berufung
zum Landgericht und Revision zum Oberlandesgericht möglich. Gegen erstinstanzliche Urteile der Landgerichte und des Oberlandesgerichts ist nur Revision zum
Bundesgerichtshof möglich.
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ERMITTLUNGSVERFAHREN
Erhält die Staatsanwaltschaft vom Verdacht einer Straftat Kenntnis (z. B. durch Strafanzeige), ist sie verpflichtet, Ermittlungen einzuleiten, um den Sachverhalt zu
erforschen. Sie kann die Ermittlungen selbst führen (Zeugen und Beschuldigte vernehmen, gerichtliche Haft- oder Durchsuchungsbefehle beantragen) oder von der Polizei
vornehmen lassen. Nach Abschluss der Ermittlungen erhebt die Staatsanwaltschaft öffentliche Anklage, soweit die Ermittlungen genügenden Anlass hierfür bieten.
Andernfalls stellt sie das Verfahren ein (z. B. mangels Beweises oder wegen Verjährung). Sie kann auch den Erlass eines Strafbefehls beim zuständigen Gericht beantragen.
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ERÖFFNUNGSVERFAHREN
Dem Ermittlungsverfahren schließt sich das Eröffnungsverfahren (Zwischenverfahren) an, in dem das Gericht entscheidet, ob das Hauptverfahren zu eröffnen ist. In dieser
Phase des Strafprozesses wird dem Angeschuldigten die Anklageschrift zugestellt mit einer Frist für Einwendungen, Erklärungen oder Beweisanträge. Das für das
Hauptverfahren zuständige Gericht beschließt die Eröffnung, wenn es den Angeschuldigten einer Straftat für hinreichend verdächtig hält. Die Anklage wird dann zur
Hauptverhandlung zugelassen, wobei das Gericht in verschiedenen Punkten von der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft abweichen kann (z. B. können einzelne
Tatbestände von der Eröffnung ausgeschlossen werden).
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HAUPTVERFAHREN
Im Hauptverfahren entscheidet das Gericht über die Schuld des Angeklagten und gegebenenfalls über die Verhängung von Strafen und Maßregeln. Zum Hauptverfahren
zählt die Vorbereitung der Hauptverhandlung, die Hauptverhandlung selbst sowie die Erschöpfung der vorgesehenen Rechtsmittel (Berufung, Revision) bis zur Rechtskraft
des Strafurteils. Im Vorfeld der Verhandlung legt der Gerichtsvorsitzende den Termin fest, bestimmt die zu ladenden Zeugen und lässt Beweisanträge der
Verfahrensbeteiligten zu; die Prozessparteien können auch eigene Zeugen und Sachverständige laden.
Die Hauptverhandlung ist das Kernstück des Strafprozesses. Sie ist nach den Grundsätzen der Mündlichkeit, Öffentlichkeit und Unmittelbarkeit (der Beweisaufnahme)
durchzuführen. Daher ist es erforderlich, dass Richter, Schöffen, Vertreter der Staatsanwaltschaft und Verteidigung (falls eine solche vorgeschrieben ist) sowie der
Angeklagte in der Regel ständig anwesend sind. Die Hauptverhandlung beginnt mit dem Aufruf der Sache, gefolgt von der Vernehmung des Angeklagten zur Person.
Nachdem der Staatsanwalt die Anklageschrift verlesen hat, wird der Angeklagte zur Sache vernommen. Der Angeklagte muss sich zum Tatvorwurf nicht äußern. Es schließt
sich die Beweisaufnahme an, nach deren Abschluss Staatsanwalt und Verteidiger Anträge stellen und ihre Schlussvorträge halten können. Der Angeklagte erhält das letzte
Wort. Die Hauptverhandlung schließt mit Verkündung des Urteils; dieses kann auf Freispruch, Verurteilung zur Strafe, Anordnung einer Maßregel der Besserung oder
Sicherung oder auf Einstellung lauten.
Die Entscheidung des Gerichts kann vom Angeklagten durch Einlegung eines Rechtsmittels angefochten werden. Die Berufung (Eröffnung einer neuen Tatsacheninstanz)
oder Revision (Anfechtung des Urteils aufgrund Verletzung einer Rechtsnorm) wird bei der nächsthöheren gerichtlichen Instanz verhandelt. Erst nach Abschluss des
Rechtsmittelverfahrens wird das Strafurteil rechtskräftig; es schließt sich das Strafvollstreckungsverfahren an.
In Österreich gelten ähnliche Bestimmungen wie in der BRD. In der Schweiz fällt das Strafprozessrecht in die Zuständigkeit der Kantone; lediglich der Bundesstrafprozess ist
einheitlich geregelt.
Verfasst von:
Gerhard Deutsch
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