Arbeitsrecht.
Publié le 06/12/2021
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Arbeitsrecht.
1
EINLEITUNG
Arbeitsrecht, Sonderrecht zur Regelung der Arbeitsbedingungen und der Arbeitsverhältnisse der unselbständigen Arbeitnehmer.
2
ARBEITSVERTRAGSRECHT
Begründet wird das Arbeitsverhältnis durch einen privatrechtlichen Vertrag. Beamte, Richter oder Soldaten sind z. B. keine Arbeitnehmer, da sie ihre Arbeitsleistung
aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses erbringen. Arbeitnehmer ist nur, wer fremdbestimmte Arbeit leistet. Wer hingegen selbständig bestimmt, wie er
seine Arbeit gestaltet, ist als Selbständiger im Rahmen eines Dienst- oder Werkvertrages tätig, wie z. B. der Arzt, Rechtsanwalt oder Handelsvertreter.
Um den wirtschaftlich schwächeren Arbeitnehmer zu schützen, wurden nach und nach verschiedene Schutzgesetze erlassen: Das Kündigungsschutzgesetz schützt den
Arbeitnehmer, der mindestens sechs Monate in demselben Unternehmen tätig war, vor sozial ungerechtfertigten Kündigungen. So sind Kündigungen unwirksam, deren
Gründe nicht in der Person oder dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen oder durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt sind. Im Entgeltfortzahlungsgesetz wird
der Anspruch des Arbeitnehmers auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts durch den Arbeitgeber im Krankheitsfall festgelegt. Dieses Gesetz regelt auch die Entgeltfortzahlung für
die Arbeitszeit, die infolge eines gesetzlichen Feiertages ausfällt. Durch das Bundesurlaubsgesetz hat jeder Arbeitnehmer pro Kalenderjahr Anspruch auf einen bezahlten
Erholungsurlaub von mindestens 24 Werktagen. Die Vorschriften der Arbeitszeitordnung regeln die Höchstdauer der täglichen bzw. wöchentlichen Arbeitszeit, beschränken
oder verbieten die Nachtarbeit und die Arbeit an Sonn- und Feiertagen und regeln Arbeitspausen. Das Ladenschlussgesetz ordnet die Schließung der Läden während
bestimmter Zeiten an und erreicht so mittelbar den Schutz der Ladenangestellten. Das Mutterschutzgesetz bezweckt einen besonderen Schutz für Frauen in der Zeit vor und
nach der Entbindung. So werden z. B. durch individuelle Beschäftigungsverbote übermäßige körperliche Anstrengungen verhindert. Das Bundeselterngeld- und
Elternzeitgesetz (BEEG) gewährt den Eltern Anspruch auf Elterngeld und die Elternzeit. Das Jugendarbeitsschutzgesetz verbietet Kinderarbeit und verschärft den
Arbeitszeitschutz für Jugendliche. Das Schwerbehindertengesetz fördert die Eingliederung von Schwerbehinderten in den Arbeitsprozess und enthält besondere
Schutzvorschriften.
3
KOLLEKTIVES ARBEITSRECHT
Darunter fällt das Recht der Verbände der Arbeitgeber und Arbeitnehmer (Gewerkschaften), das Tarifvertragsrecht, das Betriebsverfassungsrecht und das
Arbeitskampfrecht. Die Festsetzung der Löhne und Arbeitsbedingungen erfolgt v. a. durch den Abschluss von Tarifverträgen zwischen den Gewerkschaften und den
Arbeitgeberverbänden. Bei Tarifkonflikten gilt der Grundsatz der Tarifautonomie, d. h. Arbeitskämpfe, nämlich Streik und Aussperrung sind grundsätzlich zulässig. Ferner
wird der Gedanke der betrieblichen Mitbestimmung im Betriebsverfassungsgesetz realisiert. Danach repräsentiert der Betriebsrat die Belegschaft innerhalb des Betriebes. Er
wird von den Arbeitnehmern gewählt und besitzt Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte in sozialen, personellen und wirtschaftlichen Angelegenheiten. So kann der
Betriebsrat z. B. unter gewissen Voraussetzungen der Kündigung eines Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber widersprechen.
4
ARBEITSGERICHTSWESEN
Durch das Arbeitsgerichtsgesetz werden die Zuständigkeit und der Aufbau eigener Arbeitsgerichte geregelt. In einem Güteverfahren wird versucht, zu einer gütlichen
Einigung der Parteien zu kommen. Gerichtskosten fallen im Arbeitsrechtsverfahren in der ersten Instanz grundsätzlich nicht an.
Das österreichische Arbeitsrecht besteht ebenfalls aus vielen Sondergesetzen, die im Wesentlichen die gleichen Rechtsprobleme unter dem Gesichtspunkt des
Arbeitnehmerschutzes regeln.
In der Schweiz wird der Arbeitsvertrag weitgehend im Obligationenrecht geregelt. Der Einzelarbeitsvertrag wird jedoch durch die Gesamtarbeitsverträge, die für allgemein
verbindlich erklärt werden können, modifiziert. Die meisten anderen Arbeitsschutzvorschriften (Arbeitszeit, Lohnfortzahlung bei Krankheit, Schutz für Kinder und weibliche
Arbeitskräfte) finden sich im Arbeitsgesetz.
Verfasst von:
Helmut W. Müller
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Arbeitsrecht.
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EINLEITUNG
Arbeitsrecht, Sonderrecht zur Regelung der Arbeitsbedingungen und der Arbeitsverhältnisse der unselbständigen Arbeitnehmer.
2
ARBEITSVERTRAGSRECHT
Begründet wird das Arbeitsverhältnis durch einen privatrechtlichen Vertrag. Beamte, Richter oder Soldaten sind z. B. keine Arbeitnehmer, da sie ihre Arbeitsleistung
aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses erbringen. Arbeitnehmer ist nur, wer fremdbestimmte Arbeit leistet. Wer hingegen selbständig bestimmt, wie er
seine Arbeit gestaltet, ist als Selbständiger im Rahmen eines Dienst- oder Werkvertrages tätig, wie z. B. der Arzt, Rechtsanwalt oder Handelsvertreter.
Um den wirtschaftlich schwächeren Arbeitnehmer zu schützen, wurden nach und nach verschiedene Schutzgesetze erlassen: Das Kündigungsschutzgesetz schützt den
Arbeitnehmer, der mindestens sechs Monate in demselben Unternehmen tätig war, vor sozial ungerechtfertigten Kündigungen. So sind Kündigungen unwirksam, deren
Gründe nicht in der Person oder dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen oder durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt sind. Im Entgeltfortzahlungsgesetz wird
der Anspruch des Arbeitnehmers auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts durch den Arbeitgeber im Krankheitsfall festgelegt. Dieses Gesetz regelt auch die Entgeltfortzahlung für
die Arbeitszeit, die infolge eines gesetzlichen Feiertages ausfällt. Durch das Bundesurlaubsgesetz hat jeder Arbeitnehmer pro Kalenderjahr Anspruch auf einen bezahlten
Erholungsurlaub von mindestens 24 Werktagen. Die Vorschriften der Arbeitszeitordnung regeln die Höchstdauer der täglichen bzw. wöchentlichen Arbeitszeit, beschränken
oder verbieten die Nachtarbeit und die Arbeit an Sonn- und Feiertagen und regeln Arbeitspausen. Das Ladenschlussgesetz ordnet die Schließung der Läden während
bestimmter Zeiten an und erreicht so mittelbar den Schutz der Ladenangestellten. Das Mutterschutzgesetz bezweckt einen besonderen Schutz für Frauen in der Zeit vor und
nach der Entbindung. So werden z. B. durch individuelle Beschäftigungsverbote übermäßige körperliche Anstrengungen verhindert. Das Bundeselterngeld- und
Elternzeitgesetz (BEEG) gewährt den Eltern Anspruch auf Elterngeld und die Elternzeit. Das Jugendarbeitsschutzgesetz verbietet Kinderarbeit und verschärft den
Arbeitszeitschutz für Jugendliche. Das Schwerbehindertengesetz fördert die Eingliederung von Schwerbehinderten in den Arbeitsprozess und enthält besondere
Schutzvorschriften.
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KOLLEKTIVES ARBEITSRECHT
Darunter fällt das Recht der Verbände der Arbeitgeber und Arbeitnehmer (Gewerkschaften), das Tarifvertragsrecht, das Betriebsverfassungsrecht und das
Arbeitskampfrecht. Die Festsetzung der Löhne und Arbeitsbedingungen erfolgt v. a. durch den Abschluss von Tarifverträgen zwischen den Gewerkschaften und den
Arbeitgeberverbänden. Bei Tarifkonflikten gilt der Grundsatz der Tarifautonomie, d. h. Arbeitskämpfe, nämlich Streik und Aussperrung sind grundsätzlich zulässig. Ferner
wird der Gedanke der betrieblichen Mitbestimmung im Betriebsverfassungsgesetz realisiert. Danach repräsentiert der Betriebsrat die Belegschaft innerhalb des Betriebes. Er
wird von den Arbeitnehmern gewählt und besitzt Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte in sozialen, personellen und wirtschaftlichen Angelegenheiten. So kann der
Betriebsrat z. B. unter gewissen Voraussetzungen der Kündigung eines Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber widersprechen.
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ARBEITSGERICHTSWESEN
Durch das Arbeitsgerichtsgesetz werden die Zuständigkeit und der Aufbau eigener Arbeitsgerichte geregelt. In einem Güteverfahren wird versucht, zu einer gütlichen
Einigung der Parteien zu kommen. Gerichtskosten fallen im Arbeitsrechtsverfahren in der ersten Instanz grundsätzlich nicht an.
Das österreichische Arbeitsrecht besteht ebenfalls aus vielen Sondergesetzen, die im Wesentlichen die gleichen Rechtsprobleme unter dem Gesichtspunkt des
Arbeitnehmerschutzes regeln.
In der Schweiz wird der Arbeitsvertrag weitgehend im Obligationenrecht geregelt. Der Einzelarbeitsvertrag wird jedoch durch die Gesamtarbeitsverträge, die für allgemein
verbindlich erklärt werden können, modifiziert. Die meisten anderen Arbeitsschutzvorschriften (Arbeitszeit, Lohnfortzahlung bei Krankheit, Schutz für Kinder und weibliche
Arbeitskräfte) finden sich im Arbeitsgesetz.
Verfasst von:
Helmut W. Müller
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